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Reisepass

Religion als Grund ein Kopftuchfoto als Mann zu tragen?

Az: O3-12007/1#1 - Stefan, Tristan

Sehr geehrter Herr Chaos,

für Ihre Zuschrift vom 15. März 2018 an das Bundesministerium des Innern (BMI) danke ich Ihnen. Sie bitten um Informationen zu den Lichtbildvorgaben für die Beantragung eines Passes.

Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) sind Ermessensrichtlinien zu den Vorschriften des Passgesetzes und der Passverordnung geregelt.

Nr. 6.2.1.1.4 Passverwaltungsvorschrift lautet zum Thema „Kopfbedeckung“ vollständig:

„…Für Angehörige von Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden, die nach ihren Regeln gehalten sind, in der Öffentlichkeit nicht ohne Kopfbedeckung zu erscheinen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die die antragstellende Person mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen. Die antragstellende Person hat die Zugehörigkeit zu einer solchen Religionsgemeinschaft glaubhaft zu machen. Dies kann z. B. durch die Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft über die Zugehörigkeit der antragstellenden Person erfolgen. Ggs. ist das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft, eine Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen, nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerfG, 24. September 2003, 2 BvR 1436/02).

Eine Darlegung ist nicht erforderlich, wenn dieses Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft bereits bundesweit als Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Satz 4 PassV anerkannt ist, was beispielsweise bei der Kopfbedeckung von Frauen der Fall ist, die dem islamischen Glauben angehören. Gleiches gilt für verheiratete, verwitwete und geschiedene jüdische Frauen sowie allgemein für jüdische Männer. Dasselbe gilt für Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt und des Diakonischen Werkes sowie der dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen Schwesternschaften. Die Kopfbedeckung bei Männern islamischen Glaubens beruht hingegen nicht auf religiösen Gründen, so dass hier ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Satz 4 PassV nicht vorliegt. Das Tragen der Kopfbedeckung darf nicht dazu führen, dass eine eindeutige Identifizierung des Dokumenteninhabers beeinträchtigt wird. Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein, ohne dass Schatten auf dem Gesicht entstehen. Als Kopfbedeckungen sind nur Kleidungsstücke und Schmuckstücke (z. B. Tücher, Schleier, Kapuzen, Masken, Helme, Kappen, Hüte, Kronen) zu verstehen, nicht hingegen lose oder feste Haarteile und Perücken. Perücken, die ausschließlich der Kostümierung dienen, sind als Kopfbedeckung anzusehen. Lichtbilder, die eine einwandfreie Feststellung der Personengleichheit mit der antragstellenden Person nicht zulassen, sind zurückzuweisen…“

Da das BMI zwar grundsätzlich innerhalb der Bundesregierung federführend u.a. für das Gesetzgebungsverfahren zum Personalausweisgesetz und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften zuständig ist, die Umsetzung bzw. verwaltungsmäßige Ausführung in diesem Bereich allerdings den einzelnen Bundesländern obliegt, bitte ich Sie, sich für weitere Fragen an Ihre örtlich zustände Passbehörde zu wenden.

Ich hoffe, meine Ausführungen sind für Sie aufschlussreich.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Jaqueline Berton

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - Bürgerservice - E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de www.bmi.bund.de www.115.de

Die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei elektronischen Identitätsdokumenten (Personalausweis oder Aufenthaltstitel) ist kostenfrei rund um die Uhr mit dem Sperrkennwort (PIN-Brief) über die Rufnummer 116 116, aus dem Ausland gebührenpflichtig über die Rufnummer +49 116 116 möglich. Weitere Informationen: http://www.personalausweisportal.de/DE/Buergerinnen-und-Buerger/buerger_node.html.

themen/offen/reisepass.txt · Zuletzt geändert: 2018/03/20 18:49 von nanooq