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Satzung

Obacht, diese Seite ist veraltet und besteht nur aus historischen Gründen!

Hier der Link zur aktuellen Satzung: https://gitlab.com/chaos-siegen/infrastructure/satzung/blob/master/satzung.pdf

Alte Ideen zur Satzung

  1. Erst interessant, wenn wir kurz vor Erlangung des Erfa-Status sind.
  2. 0-Regel: Handle stets so, dass hier keine weitere Regelung aufgeschrieben werden muss
  3. Smeik-Regel-01: Dumme Sprüche und Flachwitze werden mit 50 cent in die Douch-Bag-Kasse geahndet.

Einladung zur Gründung

  • Steht noch gar nicht an
  • Aber wenn, office@ fragen, ob sie den Umkreis anschreiben wollen wprden
  • intern@, chaostreff@, erfa@, debate@, alien@
  • über assozialmedia einladen: twitter, facebag

Dump

Der folgende Text ist für vermeintlich Bürokraten Chaoten, die meinen man könne Mitmenschen mit Gesetzen zu guten Bürgern machen. Haut rein und viel Erfolg!

    Neuer Mitgliedsanträge. https://doku.ccc.de/Mitgliedsantrag: Moin, nach dem office-Umzug gibt's jetzt neue Formulare. Auf ccc.de steht schon das neue Formular, das auch insgesamt etwas überarbeitet wurde um, ähm, den Arbeitsfluss zu erleichtern, typische Probleme zu vermeiden,Anregungen aufzunehmen und vor allem die neue Adresse zu haben. Bitte aktualisiert eventuell ausgedruckte oder selbstgehostete Kopien!* Das Formular findet sich auch auf https://doku.ccc.de/Mitgliedsantrag. Nach wie vor gibt es die "echten" Mitgliedsanträge nur auf dem Doku-Wiki und werden auf konkrete Anfrage oder von Erfas/Chaostreffs oder auf Events rausgegeben. Wenn ihr also jemanden habt, die auch auf der MV mitstimmen möchte, dann ladet ihr das Formular aus dem Wiki herunter. Dieses Formular hat zwar auch schon die neue Adresse, könnte demnächst aber auch mal eine Überarbeitung erfahren. Also nicht massenhaft ausdrucken und horten.


Mitglied werden kannst Du durch Ausfüllen des Mitgliedsantrag-PDFs. Momentan erheben wir keinen eigenen Mitgliedsbeitrag, wir finanzieren uns durch Spenden und die sogenannte „Erfa-Rückerstattung“: Die lokalen CCC-Gruppen erhalten Unterstützung vom Bundes-CCC, sofern die Mitglieder sich dort einer Ortsgruppe zugehörig gemeldet haben. Aus diesem Grund unsere Bitte: Unterstützt uns durch eine Zweitmitgliedschaft beim Bundes-CCC, gebt dort im Mitgliedsantrag den „Erfa Stuttgart“ an und tragt beim Mitgliedsantrag bei uns eure Chaosnummer (die Mitgliedsnummer des Bundes-CCC) ein.


§ 0 Boot-Satzung
Der Chaostreff Siegen soll zu einem eingetragenen Verein gedeihen. 
Seine Aufgaben sind vor Allem die Arbeit des CCC konkret in Siegen zu replizieren.
Der Chaostreff Siegen soll Chaostreff "Meinungsaustausch" Siegen (MAuSi) heißen und zu einem Erfa des CCC gedeihen.
Der Chaostreff verfolgt ein Sendungsbewusstsein in der Organisation von Cryptopartys, Chaos mach Schule, Netzpolitik usw.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Chaostreff "Meinungsaustausch" Siegen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Siegen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins

    Zweck des Vereines ist die Förderung und Unterstützung von Vorhaben der Forschung, Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

    Durchführung von öffentlichen, entgeltfreien Veranstaltungen zur Förderung von Medienkompetenz. Dies beinhaltet: Computersicherheit, Informationsrecht und kreativen Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.

    Förderung von Forschung, Entwicklung und Aufklärung im Bereich der Informationstechnologien.

    Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.

    Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind.

     * Hier Chaos Macht Schule

     * Hier Crypto-Party

§ 4 Selbstlosigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglieder können natürliche Personen werden, bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigen.

    Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitragserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

    Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen, sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; 

    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

    Die schriftliche Austrittserklärung kann fristlos zum Ende des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


§ 9 Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. 
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder      
Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.

§ 10 Beiträge
Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäß der Beitragsordnung.
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als
Anlage 1 – „Beitragsordnung“ angefügt ist.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 

    die Genehmigung des Finanzberichtes

    die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.

    Entlastung des Vorstands, 

    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 

    die Bestellung von Finanzprüfern.

    Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, 

    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, 

    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 

    die Bestellung von Finanzprüfern.

    Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie

    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand      
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.     
Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 500 Euro, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.     
Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.     
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.     
Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.     
Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. 
Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.     
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.  

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Finanzprüfer      
Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.     
Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
       
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Wau Holland Stiftung. 

Siegen, der

Erfa-Gedöns

Bitte Erfa-Geschäftsordnung berücksichtigen.

organisation/selbstbild/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2019/12/01 19:53 von nanooq